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Immobilien – Bewertung – Beratung

Mietpreiserhöhung

Wenn es um die Erhöhung einer Wohnraummiete geht, müssen entsprechende gesetzliche Vorgaben (§§ 557 ff BGB) beachtet werden. Insbesondere ist die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete zu beachten.

Um sie zu begründen, stehen nach dem Gesetz vier Möglichkeiten zur Verfügung:
1. ein Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB)
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB)
3. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
4. mindestens 3 Vergleichsmieten für einzelne vergleichbare Wohnungen

Die sicherste Begründung ist durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gegeben, denn
sowohl die laienhafte Auswertung eines Mietenspiegels (auch die Auswertung durch einen Rechtsanwalt ist laienhaft) als auch die Auskünfte aus einer Mietdatenbank lassen Spielräume zu, die zu unterschiedlichen Interpretationen führen können. Auch die Begründung durch den unmittelbaren Vergleich mit drei vergleichbaren Wohnungen führen regelmäßig zu Differenzen insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Vergleichbarkeit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hinsichtlich „Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit“ (§ 558 Abs. 2 BGB).

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